|
Nr. 197. Dekret über die Errichtung des Pastoralverbundes Meschede Artikel 1 Nach Durchführung der erforderlichen Anhörungen wird entsprechend dem "Grundstatut für Pastoralverbünde im Erzbistum Paderborn" vom 3. Juli 2000 (KA 2000, St.7, Nr. 86.; im Folgenden kurz: Grundstatut) im Dekanat Meschede der Pastoralverbund Meschede errichtet. Artikel 2 Der Pastoralverbund Meschede umfasst: Pfarrei Mariä Himmelfahrt Meschede Pfarrei St. Walburgis Meschede Pfarrei St. Johannes Ev. Eversberg Pfarrei St. Jakobus d. Ä. Remblinghausen Pfarrvikarie Heilige Familie Wehrstapel-Heinrichsthal. Die Pfarreien und die Pfarrvikarie bleiben im bisherigen Umfang rechtlich selbstständig. Bestehende Rechtsverhältnisse bleiben, sofern nicht in diesem Errichtungsdekret etwas anderes festgelegt ist, unberührt. Eine neue Rechtsperson wird hierdurch nicht errichtet. Artikel 3 Der Pfarrverband Meschede wird mit Wirkung vom 1. November 2002 aufgehoben. Artikel 4 Sitz und Anschrift des Pastoralverbundes bestimmen sich nach dem Amtssitz des Leiters des Verbundes (vgl. Art. 4 Abs. 2 Grundstatut). Artikel 5 Der Leiter des Pastoralverbundes wird durch gesondertes Dekret ernannt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Grundstatut). Der Leiter ist gegenüber den weiteren im Verbund tätigen Priestern, Diakonen und Gemeindereferentinnen oder Gemeindereferenten weisungsbefugt. Art. 6 Abs. 2 Grundstatut bleibt unberührt. Im Übrigen bestimmt sich die Rechtsstellung des Leiters nach dem Grundstatut in der jeweiligen Fassung. Artikel 6 Weitere Inhaber seelsorglicher Leitungsämter in den Gemeinden des Verbundes haben, unbeschadet ihrer Rechtsstellung, im Pastoralverbund mitzuarbeiten. Auch alle übrigen im Pastoralverbund tätigen Priester sowie Diakone und Gemeindereferentinnen oder Gemeindereferenten werden im Rahmen des gesamten Pastoralverbundes eingesetzt. Ggf. sind bestehende Beauftragungen anzupassen. Artikel 7 Gemäß Art. 5 Abs. 5 Grundstatut soll ein Koordinierungskreis gebildet werden. Hierbei sollen auch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aus dem Bereich Caritas berücksichtigt werden. Artikel 8 Die Pfarrgemeinderäte und die Kirchenvorstände werden nach geltendem Recht weiterhin auf der Ebene der einzelnen Gemeinden gebildet. Entsprechend Art. 7 Abs. 1 Grundstatut sollen die Gremien eng zusammenarbeiten. Den Vorsitz in den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden des Pastoralverbundes führt der Inhaber des seelsorglichen Leitungsamtes in der jeweiligen Gemeinde (vgl. Art. 7 Abs.2Grundstatut). Artikel 9 Zu den pastoralen Schwerpunkten im künftigen Pastoralverbund gehört auch die Seelsorge in den Krankenhäusern und Altenheimen im Stadtgebiet sowie die Sorge um das ökumenische Kirchenzentrum. Artikel 10 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Grundstatus in der jeweiligen Fassung. Artikel 11 Die Errichtung gilt als vollzogen mit dem 1. November 2002. Paderborn, den 30. September 2002 Der Diözesanadministrator LS. gez. Hans-Josef Becker, Weihbischof Az.: 111/A 24-20.25.31/1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||